Ein hinreichender Tatverdacht werde bestritten. Die beschlagnahmten Akten seien für das ausländische Strafverfahren nicht von Bedeutung und ihre rechtshilfeweise Verwendung komme nicht in Frage. Die Beschlagnahme der Akten sei unverhältnismässig. Das Geschäft mit den Z.-Aktien betreffe nur einen marginalen Teil der beschlagnahmten Unterlagen. Die Aktenpositionen 22 bis 43 hätten nichts mit den behaupteten Tatbeständen zu tun. Alle Unterlagen, die nicht das Jahr 2001 betreffen würden, müssten der Gesuchsgegnerin zurückgegeben werden.