Die Ausführungen der Gesuchsgegnerin, die Rechtshilfe sei unzulässig, ist demzufolge nicht zu hören. Im Übrigen weist die Staatsanwaltschaft in der Eintretensverfügung darauf hin, dass der geltend gemachte Missbrauch von Befugnissen gemäss dem ausländischen StGB unter den Tatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung zu subsumieren und demzufolge auch in der Schweiz strafbar sei. 9.- Die Gesuchsgegnerin macht geltend, Y. stehe als Treuhänder unter einem vertraglichen Berufsgeheimnis und unter den Vorschriften des Datenschutzgesetzes. Sein Berufsgeheimnis müsse geschützt werden. Ein hinreichender Tatverdacht werde bestritten.