(¿) 8.- Nicht zu entscheiden ist vorliegend über die Zulässigkeit der Rechtshilfe. Die Staatsanwaltschaft hat eine Eintretensverfügung nach Art. 80a IRSG erlassen. Gegen diese Verfügung und die angeordneten Vollzugsmassnahmen kann kein Rechtsmittel ergriffen werden (Art. 80e IRSG). Ein Rechtsmittel ist erst gegen die Schlussverfügung nach Art. 80d IRSG gegeben. Die Ausführungen der Gesuchsgegnerin, die Rechtshilfe sei unzulässig, ist demzufolge nicht zu hören.