Das Entsiegelungsverfahren ist in der luzernischen StPO nicht geregelt. Der Entscheid über die Entsiegelung ist von einer richterlichen Behörde zu treffen (BGE 121 II 245; Hauser/Schweri/Hartmann, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Aufl., Basel 2005, § 70 N 21). Nachdem die Kriminal- und Anklagekommission im Bereich der internationalen Rechtshilfe Rekursinstanz gegen die Entscheide der Staatsanwaltschaft ist (§ 23 Abs. 1 StPO) und ebenso Rekursinstanz gegen Beschlagnahmen (§ 115 Abs. 3 StPO), ist sie auch zum Entscheid über die Entsiegelung zuständig. Auf das Gesuch ist einzutreten. (¿) 8.- Nicht zu entscheiden ist vorliegend über die Zulässigkeit der Rechtshilfe.