Im Rahmen der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen erliess die Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern eine Hausdurchsuchungs- und Beschlagnahmeverfügung. Auf Verlangen des betroffenen Treuhänders wurde ein Teil der beschlagnahmten Akten von der Polizei versiegelt. Die Staatsanwaltschaft leitete daraufhin bei der Kriminal- und Anklagekommission das Entsiegelungsverfahren ein und verlangte, die versiegelten Akten durchsuchen zu dürfen. Aus den Erwägungen: 6.- Das Entsiegelungsverfahren ist in der luzernischen StPO nicht geregelt.