Danach trägt der Angeschuldigte, der ohne Erfolg ein Rechtsmittel eingelegt hat, gewöhnlich die Kosten des Verfahrens (§ 282 Abs. 1 StPO). Vorliegend besteht kein Anlass, von dieser Regel abzuweichen, weshalb der Beschwerdeführer die Kosten zu tragen hat. R e c h t s s p r u c h 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die Gerichtskosten betragen für das Beschwerdeverfahren Fr. 600.-- und sind vom Beschwerdeführer an die kantonale Gerichtskasse zu bezahlen. 3. Dieser Entscheid ist den Parteien sowie dem Amtsstatthalteramt Z und Oberrichter X. als Einzelrichter der KAK zuzustellen. Luzern, 20. Dezember 2004 Für die Kriminal- und Anklagekommission Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber: |