Eine solche ist vorliegend unbestritten nicht erfolgt. Trotzdem hat sich der Beschwerdeführer zur vorliegenden Beschwerde entschlossen, nachdem er durch die Akteneinsicht von der am 19. Februar angeordneten und am 24. Februar 2004 genehmigten Telefonüberwachung Kenntnis erhalten hat. Auf seine Beschwerde ist eingetreten worden, unter anderem deshalb, weil der Beschwerdeführer auch ohne förmliche Mitteilung durch die Akteneinsicht alle Informationen im Sinne von Art. 10 Abs. 2 BÜPF erhalten hat. Damit hat der Beschwerdeführer die nachträgliche Rechtskontrolle, welche mit der Beschwerde ermöglicht werden soll (vgl. Hansjakob, a.a.O., N 40 zu Art. 10 BÜPF), erreicht.