10 Abs. 2 und 3 BÜPF. Danach hat die fragliche Mitteilung spätestens vor Abschluss der Strafuntersuchung oder der Einstellung des Verfahrens zu erfolgen und kann nur mit Zustimmung der Genehmigungsbehörde unter bestimmten Voraussetzungen länger hinausgeschoben werden oder unterbleiben. Wie bereits in E. 4 ausgeführt, bezeckt die Mitteilungspflicht an den Betroffenen, Klarheit in Bezug auf den Beginn des Fristenlaufs für die Beschwerde zu schaffen. Deshalb wird grundsätzlich eine formelle fristauslösende Verfügung mit Rechtsmittelbelehrung verlangt (Hansjakob, a.a.O., N 22 zu Art. 10 BÜPF). Eine solche ist vorliegend unbestritten nicht erfolgt.