erfolge. Der Beschwerdeführer rügt zu Recht, dass sich der Amtsstatthalter dabei auf eine überholte kantonale Regelung berufen und damit den Grundsatz "Bundesrecht bricht kantonales Recht" missachtet hat. Seit dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs am 1. Januar 2002 richtet sich die Mitteilungspflicht an den Betroffenen nicht mehr nach § 117septies StPO, sondern nach Art. 10 Abs. 2 und 3 BÜPF.