Als Eventualantrag verlangt der Beschwerdeführer, der Amtsstatthalter sei anzuweisen, dem Beschwerdeführer vor Abschluss der Strafuntersuchung oder vor Einstellung des Verfahrens Grund, Art und Dauer der Überwachung mitzuteilen bzw. dass er die Zustimmung der Genehmigungsbehörde einzuholen habe, falls er der Meinung sei, die Mitteilung könne wegen überwiegender öffentlicher Interessen länger aufgeschoben werden. Der Eventualantrag richtet sich gegen die Äusserung des Amtsstatthalters in seinem Schreiben vom 5. Juli 2004 an den Verteidiger des Beschwerdeführers, wonach die Mitteilung der Telefonüberwachung an den Betroffenen 30 Tage nach Abschluss der Untersuchung, gegebenenfalls auch später