vgl. Peter Goldschmid, a.a.O., S. 62 ff.), was weder vom Beschwerdeführer behauptet wird, noch sich aus den Befragungsprotokollen (insb. Protokoll mit dem Beschwerdeführer vom 8.3.2004) ergibt. 8. Bei dieser Sachlage ist die vom Einzelrichter der KAK genehmigte Telefonüberwachung vom 24. Februar 2004 nicht zu beanstanden. Folglich bleiben die betreffenden Aufzeichnungen und Datenträger bei den Strafuntersuchungsakten. Die Beschwerde ist diesbezüglich abzuweisen.