O., S. 61). Mit der Telefonüberwachung werden ausschliesslich Wissens- und Willensäusserungen registriert, welche die überwachte Person aus freiem Willen tatsächlich gemacht hat, wenn auch nicht in der Absicht und im Bewusstsein, sie den Überwachungsorganen zur Kenntnis kommen zu lassen (BGE 109 Ia 290). Ein Eingriff in die Aussagefreiheit des Beschuldigten ist damit nicht verbunden. Dass die Telefonüberwachung vorliegend im Anschluss an eine polizeiliche Befragung erfolgte, ändert daran nichts. Sie wäre nur dann unzulässig, wenn die Strafuntersuchungsbehörden den Beschwerdeführer bei der Einvernahme getäuscht hätten (§ 79 StPO; vgl. Peter Goldschmid, a.a.