Unzulässig sind Methoden, welche die Freiheit der Willensentschliessung und Willensbetätigung beeinträchtigen (Roberto Fornito, a.a.O., S. 103). Bei der Telefonüberwachung wird der Schuldbeweis zwar mit Hilfe der beschuldigten Person geführt, dennoch ist eine Verletzung des Nemo-tenetur-Prinzips zu verneinen, da die beschuldigte Person hier "aus freien Stücken" zu ihrer Überführung beiträgt (Klaus Rogall, Der Beschuldigte als Beweismittel gegen sich selbst: Ein Beitrag zur Geltung des Satzes "Nemo tenetur se ipsum prodere", Berlin 1977, S. 181, zit. in: Roberto Fornito, a.a.O., S. 197; Peter Goldschmid, a.a.O., S. 61).