BGE 130 I 128). Der Schutz vor Selbstbelastung (Nemo-tenetur-Prinzip) gilt indes nur dort, wo die beschuldigte Person angehalten wird, aktiv an ihrer Überführung mitzuwirken, nicht jedoch, wo sie im Rahmen der strafprozessualen Zwangsmassnahmen eine passive Duldungspflicht trifft (s. Roberto Fornito, a.a.O., S. 86). Unzulässig sind Methoden, welche die Freiheit der Willensentschliessung und Willensbetätigung beeinträchtigen (Roberto Fornito, a.a.O., S. 103).