Nach dem Gesagten ist auch der Einwand des Beschwerdeführers zu verwerfen, die Telefonüberwachung habe einen Eingriff in seine Aussagefreiheit bedeutet, weshalb sie rechtswidrig sei. Es ist als allgemeiner Grundsatz des Strafprozessrechts anerkannt, dass niemand gehalten ist, zu seiner Belastung beizutragen. Eine beschuldigte Person ist daher nicht verpflichtet, Aussagen zu machen und sich damit möglicherweise selbst zu belasten (Roberto Fornito, Beweisverbote im schweizerischen Strafprozess, Diss. St. Gallen 2000, S. 83; Peter Goldschmid, Der Einsatz technischer Überwachungsgeräte im Strafprozess, Bern 2001, S. 47; BGE 130 I 128).