Ein Eingriff in die Aussagefreiheit des Beschwerdeführers musste nicht mehr befürchtet werden. Insofern lagen veränderte bzw. geklärte Verhältnisse vor, weshalb X. die Telefonüberwachung in Abweichung des Kommissionsentscheides vom 11. Februar 2004 bewilligen durfte. Darum und weil die Genehmigung nur summarisch zu begründen ist, war er auch nicht gehalten, sich mit dem Kommissionsentscheid auseinanderzusetzen. Von einer Unterwanderung des Kommissionsentscheides kann keine Rede sein. 7. Nach dem Gesagten ist auch der Einwand des Beschwerdeführers zu verwerfen, die Telefonüberwachung habe einen Eingriff in seine Aussagefreiheit bedeutet, weshalb sie rechtswidrig sei.