Ebenso sei anzunehmen, dass die Angeschuldigten sich über das Telefon über das weitere Vorgehen absprächen und so die Aufklärung des Geldflusses durch die Strafbehörden vereitelten bzw. verunmöglichten. Damit gab der Amtsstatthalter klar zu erkennen, dass nicht beabsichtigt war, Gespräche der Verdächtigten über die Straftat direkt zu provozieren, wie es nach dem ersten Gesuch nicht ausgeschlossen werden konnte. Vielmehr sollten nur allfällige Gespräche der Verdächtigten abgehört werden, die diese von sich aus vor oder nach der polizeilichen Befragung miteinander führten. Ein Eingriff in die Aussagefreiheit des Beschwerdeführers musste nicht mehr befürchtet werden.