Zur Begründung brachte er in seinem Genehmigungsgesuch vom 19. Februar 2004 nun vor, es bestehe der dringende Verdacht, dass sich der Beschwerdeführer und der andere Angeschuldigte C.D. gegenseitig deckten und sich per Telefon über die Befragungen bei der Polizei informierten. C.D. sei ebenfalls Mitglied der Geschäftsleitung der T. AG gewesen. Dessen Kürzel (C.D.) sei auf einer Excel-Liste auf dem Computer des Angeschuldigten erschienen. Ebenso sei anzunehmen, dass die Angeschuldigten sich über das Telefon über das weitere Vorgehen absprächen und so die Aufklärung des Geldflusses durch die Strafbehörden vereitelten bzw. verunmöglichten.