Dieser habe dabei erläutert, dass Telefonüberwachungen sehr wohl während laufenden polizeilichen oder untersuchungsrichterlichen Einvernahmen aufgeschaltet werden dürften; es gehe nach Meinung der KAK einzig nicht an, gezielt zum Zwecke der Telefonüberwachung provozierte Informationsaustausche abhören zu wollen. In der Folge ordnete der Amtsstatthalter erneut eine Telefonüberwachung an. Zur Begründung brachte er in seinem Genehmigungsgesuch vom 19. Februar 2004 nun vor, es bestehe der dringende Verdacht, dass sich der Beschwerdeführer und der andere Angeschuldigte C.D. gegenseitig deckten und sich per Telefon über die Befragungen bei der Polizei informierten.