Diese verweigerte die Genehmigung mit Entscheid vom 11. Februar 2004, und zwar, weil sie aus der nachgeschobenen Begründung schloss, die Polizei wolle mittels der Telefonüberwachung direkt Gespräche des Verdächtigten über die Straftat provozieren, was nicht erlaubt sei. Unbestritten bewog dieser Entscheid die Staatsanwaltschaft als Fachaufsicht des Amtsstatthalteramtes Z, sich beim KAK-Präsidenten über die Tragweite des getroffenen Entscheides im Hinblick auf künftige Telefonüberwachungen zu erkundigen. Dieser habe dabei erläutert, dass Telefonüberwachungen sehr wohl während laufenden polizeilichen oder untersuchungsrichterlichen Einvernahmen aufgeschaltet werden dürften;