Für die Strafverfolgungsbehörde sei von Interesse, wie unter den Beteiligten die Informationen ausgetauscht würden und welche Inhalte diese Informationen hätten. Offensichtlich veranlasste dieser Nachtrag den KAK-Präsidenten, das Gesuch der Kommission zur Beurteilung zu unterbreiten. Diese verweigerte die Genehmigung mit Entscheid vom 11. Februar 2004, und zwar, weil sie aus der nachgeschobenen Begründung schloss, die Polizei wolle mittels der Telefonüberwachung direkt Gespräche des Verdächtigten über die Straftat provozieren, was nicht erlaubt sei.