O., N 18 zu Art. 3 BÜPF). Der Amtsstatthalter legte in seinem ersten Gesuch vom 5. Februar 2004 nur dar, weshalb der Beschwerdeführer der Veruntreuung, der ungetreuen Geschäftsbesorgung und der Urkundenfälschung dringend verdächtigt wird, nicht aber, inwiefern die angeordnete Telefonüberwachung zur Aufklärung der Straftaten geeignet sein sollte. Letzteres lag auch nicht auf der Hand, zumal der Beschwerdeführer seit Monaten nicht mehr bei der T. AG, wo er die strafbaren Handlungen begangen haben soll, tätig war.