BÜPF für eine Überwachung gegeben sind. Er hat also anzugeben, dass der Betroffene einer strafbaren Handlung im Sinne von Art. 3 Abs. 2 oder 3 BÜPF dringend verdächtigt ist, die Schwere der strafbaren Handlung die Überwachung rechtfertigt und die Ermittlungen ohne diese Überwachung aussichtslos wären oder unverhältnismässig erschwert würden. Eine Grundvoraussetzung für die Überwachung ist, dass sie in der konkreten Situation einerseits geeignet und andererseits erforderlich ist, um den angestrebten Zweck zu erreichen (Hansjakob, a.a.O., N 18 zu Art. 3 BÜPF).