Der Amtsstatthalter hat in seinem Genehmigungsgesuch zu begründen, weshalb er die Überwachung angeordnet hat (Art. 7 Abs. 2 BÜPF). Ob der Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Betroffenen gerechtfertigt ist (Art. 7 Abs. 3 BÜPF), prüft der KAK-Präsident vor allem anhand der Begründung. Der Amtsstatthalter hat darin darzulegen, dass die Voraussetzungen nach Art. 3 BÜPF für eine Überwachung gegeben sind.