Die Frage, ob der Einzelrichter der KAK an die Rechtsauffassung der Kommission gebunden ist, stellt sich vorliegend nicht, da, wie erwähnt (E. 6.2 und 6.3), zwei von einander unabhängige Genehmigungsgesuche zu beurteilen waren. Zum Einwand, die Situation habe sich zwischen den beiden Entscheiden nicht verändert und es sei dem Amtsstatthalter nach wie vor darum gegangen, Gespräche der Angeschuldigten zu provozieren, ist im Übrigen Folgendes festzuhalten. Der Amtsstatthalter hat in seinem Genehmigungsgesuch zu begründen, weshalb er die Überwachung angeordnet hat (Art. 7 Abs. 2 BÜPF).