Die Situation habe sich bis zum abweichenden Entscheid des Einzelrichters auch nicht verändert, sondern es sei dem Amtsstatthalter nach wie vor darum gegangen, die Angeschuldigten zu Gesprächen unter sich zu provozieren, um diese dann abzuhören. Die Frage, ob der Einzelrichter der KAK an die Rechtsauffassung der Kommission gebunden ist, stellt sich vorliegend nicht, da, wie erwähnt (E. 6.2 und 6.3), zwei von einander unabhängige Genehmigungsgesuche zu beurteilen waren.