Das kann nicht Sinn und Zweck des § 14a Abs. 2 GOOG sein. 6.4. Schliesslich macht der Beschwerdeführer geltend, wenn der Einzelrichter die Streitsache der Kommission unterbreite, so habe er sich mit diesem Entscheid abzufinden und dürfe nicht nachträglich anders entscheiden, sondern sei wie bei einem Kassationsentscheid einer oberen Instanz an deren Rechtsauffassung gebunden. Die Situation habe sich bis zum abweichenden Entscheid des Einzelrichters auch nicht verändert, sondern es sei dem Amtsstatthalter nach wie vor darum gegangen, die Angeschuldigten zu Gesprächen unter sich zu provozieren, um diese dann abzuhören.