Überwachungsmassnahmen nach BÜPF bezwecken immer die Aufklärung strafbarer Handlungen. Sie zielen grundsätzlich darauf ab, eine dringend verdächtige Person zu überführen. Dass mit beiden Überwachungsanordnungen die Ermittlung vorangebracht werden sollten, kann daher nicht als Argument dafür dienen, dass auch die zweite Telefonüberwachung von der Kommission hätte entschieden werden müssen.