6.3. Der Beschwerdeführer lässt die Ansicht, wonach es sich beim zweiten Gesuch vom 19. Februar 2004 um ein völlig neues Verfahren gehandelt habe, nicht gelten, weil es auch bei diesem Gesuch in Wirklichkeit um die genau gleiche Frage gegangen sei, nämlich ob es zulässig sei, vom Beschwerdeführer mittels Telefonüberwachung in Erfahrung zu bringen, was durch seine Befragung in der laufenden Strafuntersuchung nicht herauszufinden gewesen sei. Deshalb wäre der Genehmigungsentscheid wiederum in die Zuständigkeit der Kommission gefallen. Überwachungsmassnahmen nach BÜPF bezwecken immer die Aufklärung strafbarer Handlungen.