Sie betraf teilweise einen anderen und vor allem längeren Zeitraum (vgl. Entscheide vom 11.2.2004 [KA 04 18] und 24.11.2004 [KA 04 25]). Deren Genehmigung fiel ordentlicherweise in die Zuständigkeit des KAK-Präsidenten bzw. des von ihm bezeichneten Oberrichters als Einzelrichter, im konkreten Fall in die Zuständigkeit von Oberrichter X., der den Präsidenten während dessen Abwesenheit vertrat. 6.3.