Dem könnte dann beigepflichtet werden, wenn der Amtsstatthalter ein Wiedererwägungsgesuch gestellt hätte. Ein solches richtet sich an die Instanz, die entschieden hat und enthält das Ansuchen, die getroffene Entscheidung nochmals zu überprüfen und durch eine dem Gesuchsteller vorteilhaftere Verfügung zu ersetzen (vgl. Rhinow/Koller/Kiss, Öffentliches Prozessrecht und Justizverfassungsrecht des Bundes, Basel 1996, § 8 N 595). Im vorliegenden Fall hat der Amsstatthalter indes eine neue Telefonüberwachung angeordnet. Sie betraf teilweise einen anderen und vor allem längeren Zeitraum (vgl. Entscheide vom 11.2.2004 [KA 04 18] und 24.11.2004 [KA 04 25]).