Es ist daher grundsätzlich nicht zu beanstanden, dass Oberrichter X. als Einzelrichter in Abwesenheit des KAK-Präsidenten das Gesuch des Amtsstatthalters von Z vom 19. Februar 2004 um Genehmigung der Überwachungsanordnung beurteilt hat. 6.2. Der Beschwerdeführer stellt sich indes auf den Standpunkt, wenn der KAK-Präsident - wie im vorliegenden Fall - ein Gesuch der Kommission zur Beurteilung unterbreitet hat (§ 14a Abs. 2 GOOG), dann dürfe ein späteres Gesuch in der gleichen Sache wiederum nur von der Kommission und nicht von einem Einzelrichter beurteilt werden. Dem könnte dann beigepflichtet werden, wenn der Amtsstatthalter ein Wiedererwägungsgesuch gestellt hätte.