ausser Acht liess. 6.1. Unbestritten ist der Präsident der KAK oder der von ihm bezeichnete Oberrichter als Einzelrichter für die Genehmigung der vom Amtsstatthalter angeordneten Überwachungsmassnahmen nach BÜPF zuständig (§ 14a Abs. 1 lit. e GOOG [SRL Nr. 266]). Es ist daher grundsätzlich nicht zu beanstanden, dass Oberrichter X. als Einzelrichter in Abwesenheit des KAK-Präsidenten das Gesuch des Amtsstatthalters von Z vom 19. Februar 2004 um Genehmigung der Überwachungsanordnung beurteilt hat.