30 BV gebe dem Betroffenen Anspruch auf die Einhaltung der einmal getroffenen staatlichen Zuständigkeitsordnung. Sollte ausnahmsweise doch einmal Anlass zu einem Einzelrichterentscheid nach vorgängigem Kommissionsentscheid bestehen, so sei dieser gleich wie bei einem Kassationsentscheid einer oberen Instanz an deren Rechtsauffassung gebunden. 6. Zu prüfen ist, ob das Vorgehen des Einzelrichters der KAK prozessual unzulässig war bzw. rechtsstaatliche Prinzipien (Art. 30 BV) ausser Acht liess.