An diesem prozessual unzulässigen Vorgehen gebe es überhaupt nichts zu beschönigen. Wenn der Amtsstatthalter den für ihn negativen Kommissionsentscheid revidieren wollte, so hätte sich sein zweites Gesuch wiederum an die Kommission zu wenden und hätte - auch in der Abwesenheit des Präsidenten - nicht einfach durch einen Einzelrichterentscheid umgestossen werden dürfen. Die Garantie des verfassungsmässigen Richters in Art. 30 BV gebe dem Betroffenen Anspruch auf die Einhaltung der einmal getroffenen staatlichen Zuständigkeitsordnung.