Er werfe hier der KAK vor, das BÜPF zu eng ausgelegt zu haben, was dann durch den abweichenden Entscheid von Oberrichter X. als Einzelrichter der KAK habe korrigiert werden sollen. In Abwesenheit des KAK-Präsidenten habe er dann keine zwei Wochen später einen abweichenden Entscheid als Einzelrichter erlassen, ohne den früheren Kommissionsentscheid auch nur zu erwähnen, geschweige denn sich mit dessen Rechtsauffassung auseinanderzusetzen, was den klassischen Fall einer Unterwanderung eines Kommissionsentscheides durch den Einzelrichter darstelle. An diesem prozessual unzulässigen Vorgehen gebe es überhaupt nichts zu beschönigen.