In Wirklichkeit aber gehe es um die genau gleiche Frage, nämlich ob es zulässig sei, vom Beschwerdeführer mittels Telefonüberwachung in Erfahrung zu bringen, was durch seine Befragung in einer laufenden Strafuntersuchung nicht herauszufinden gewesen sei. Dass es gar nicht um einen Entscheid in neuer Sache gegangen sei, sondern um die Korrektur eines "in letzter Konsequenz unrichtigen Entscheides", gebe der Staatsanwalt selber zu. Er werfe hier der KAK vor, das BÜPF zu eng ausgelegt zu haben, was dann durch den abweichenden Entscheid von Oberrichter X. als Einzelrichter der KAK habe korrigiert werden sollen.