BÜPF für eine Telefonüberwachung seien nunmehr gegeben gewesen. In seiner Duplik vom 15. September 2004 wendet der Beschwerdeführer ein, sowohl die Staatsanwaltschaft wie auch der Einzelrichter der KAK stellten die Sache so dar, wie wenn es sich beim nachträglichen Entscheid des Einzelrichters um ein völlig neues Verfahren handeln würde, welches keinen Zusammenhang mit jenem Verfahren habe, welches durch den Entscheid der KAK vom 11. Februar 2004 abgeschlossen worden sei.