Jedes Gesuch sei neu und unabhängig von früheren Gesuchen zu überprüfen. Das erste Gesuch des Amtsstatthalters vom 5. Februar 2004 sei abgewiesen worden, weil die Begründung unzureichend gewesen sei und nicht, weil eine Telefonüberwachung grundsätzlich nicht möglich gewesen wäre. Der Amtsstatthalter habe am 19. Februar 2004 ein neues Gesuch eingereicht, das ausreichend begründet gewesen sei. Es habe wesentliche neue Tatsachen enthalten. Sämtliche Voraussetzungen gemäss Art. 3 BÜPF für eine Telefonüberwachung seien nunmehr gegeben gewesen.