Er habe somit nicht die KAK unterlaufen, wie der Beschwerdeführer darzustellen versuche. Telefonüberwachungen seien Untersuchungsmassnahmen, die vom Amtsstatthalter während eines Untersuchungsverfahrens jederzeit gestellt, geändert, zurückgezogen und neu gestellt werden könnten. Es sei dem Amtsstatthalter insbesondere nicht verwehrt, nach Abweisung eines Gesuchs ein verbessertes Gesuch einzureichen. Der Genehmigungsentscheid sei kein rechtskräftiges Urteil. Jedes Gesuch sei neu und unabhängig von früheren Gesuchen zu überprüfen.