jedes Gesuch sei aufgrund der gesetzlichen Voraussetzungen zu prüfen. Auch Oberrichter X. hob in seiner Vernehmlassung vom 26. August 2004 hervor, der Amtsstatthalter habe zwei Gesuche um Anordnung einer Telefonüberwachung gestellt. Das erste Gesuch sei auf Anordnung des KAK-Präsidenten in Dreierbesetzung entschieden worden. Das zweite Gesuch sei von ihm als Stellvertreter des KAK-Präsidenten während dessen Abwesenheit als zuständiger Einzelrichter entschieden worden. Er habe somit nicht die KAK unterlaufen, wie der Beschwerdeführer darzustellen versuche.