In ihrer Vernehmlassung vom 20. August 2004 trug die Staatsanwaltschaft vor, von Willkür oder einem Unterlaufen könne keine Rede sein. Oberrichter X. habe beim ersten Entscheid mitgewirkt und gewusst, warum dort die Bewilligung verweigert worden sei. Beim erneuten Gesuch vom 19. Februar 2004, das in erweiterter, präzisierter Form und für eine andere Zeitperiode gestellt worden sei, habe er feststellen können, dass kein Hinderungsgrund im Sinne des am 11. Februar 2004 getroffenen Entscheides der Genehmigung entgegen gestanden habe. Bei Gesuchen nach BÜPF gebe es keine "res iudicata" wie bei einem Strafurteil; jedes Gesuch sei aufgrund der gesetzlichen Voraussetzungen zu prüfen.