Es gehe nun nicht an, dass der Einzelrichter keine zwei Wochen später in der gleichen Angelegenheit einen gegenteiligen Entscheid erlasse, und schon gar nicht, wenn er sich mit dem gegenteiligen Kommissionsentscheid mit keinem Wort auseinandersetze oder diesen nicht einmal erwähne. Wenn der Einzelrichter die Streitsache der Kommission unterbreite, so habe er sich mit diesem Entscheid abzufinden, und es stehe ihm nicht zu, den Entscheid nachträglich zu unterlaufen. Das gegenteilige Verhalten von Oberrichter X. als Einzelrichter sei prozessual willkürlich. In ihrer Vernehmlassung vom 20. August 2004 trug die Staatsanwaltschaft vor, von Willkür oder einem Unterlaufen könne keine Rede sein.