Nach Absatz 2 könnten diese jedoch die Streitsache der Kommission zur Beurteilung unterbreiten. Dies sei hier offensichtlich beim ersten Entscheid der Kriminal- und Anklagekommission vom 11. Februar 2004 erfolgt, als diese den zum ersten Mal angeordneten Überwachungsmassnahmen die Genehmigung verweigert habe. Es gehe nun nicht an, dass der Einzelrichter keine zwei Wochen später in der gleichen Angelegenheit einen gegenteiligen Entscheid erlasse, und schon gar nicht, wenn er sich mit dem gegenteiligen Kommissionsentscheid mit keinem Wort auseinandersetze oder diesen nicht einmal erwähne.