Auf die Beschwerde ist daher einzutreten. 5. Der Beschwerdeführer hält die genehmigte Telefonüberwachung für unzulässig, weil der Einzelrichter mit seinem Entscheid vom 24. Februar 2004 den gegenteiligen Entscheid der Kriminal- und Anklagekommission vom 11. Februar 2004 unterlaufen habe. Zur Begründung führt er aus, gemäss § 14a der Geschäftsordnung für das Obergericht des Kantons Luzern fielen Genehmigungen von technischen Überwachungsmassnahmen (§ 117 ff. StPO) in die Zuständigkeit des Kommissionspräsidenten oder des von ihm bezeichneten Oberrichters als Einzelrichter. Nach Absatz 2 könnten diese jedoch die Streitsache der Kommission zur Beurteilung unterbreiten.