Unter diesen Umständen gibt es keinen triftigen Grund, auf die Beschwerde nicht einzutreten. Auch prozessökonomisch wäre es wenig sinnvoll, auf die Beschwerde zurzeit nicht einzutreten und den Amtsstatthalter die Untersuchung durchführen zu lassen, um allenfalls vor Abschluss der Untersuchung im Beschwerdeverfahren festzustellen, dass die Überwachungsmassnahme nicht zulässig war und die betroffenen Dokumente und Datenträger deshalb zu vernichten sind (vgl. Hansjakob, a.a.O., N 48 zu Art. 10 BÜPF). Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.