Schliesslich konnte den Untersuchungsakten auch die genaue Dauer der Telefonüberwachung entnommen werden, wie sich aus der Eingabe von Rechtsanwalt W. an das Amtsstatthalteramt Z vom 18. Juni 2004 ergibt. Dem Beschwerdeführer standen somit alle Informationen nach Art. 10 Abs. 2 BÜPF zur Verfügung. Er wartete denn auch nicht die förmliche Mitteilung ab, sondern reichte unter Berücksichtigung der 30-tägigen Beschwerdefrist rechtzeitig am 8. Juli 2004 Beschwerde nach Art. 10 Abs. 5 BÜPF ein. Unter diesen Umständen gibt es keinen triftigen Grund, auf die Beschwerde nicht einzutreten.