BGE vom 14.2.2003 [1P.15/2003]). Im vorliegenden Fall erfolgte keine förmliche Mitteilung im Sinne von Art. 10 Abs. 2 BÜPF, sondern der Beschwerdeführer erhielt anlässlich einer Einsichtnahme in die Strafakten Kenntnis von der Telefonüberwachung. Es stellt sich daher die Frage, ob auf die Beschwerde einzutreten ist. Eine förmliche Mitteilung wird vor allem deshalb verlangt, um Klarheit in Bezug auf den Beginn des Fristenlaufs zu schaffen (vgl. BGE vom 14.2.2003 [1P.15/2003]). Diesbezüglich lässt sich aus den Akten Folgendes entnehmen: Am 3. Juni 2004 verlangte der Verteidiger Einsicht in die Untersuchungsakten.