Unter "Mitteilung" ist die förmliche Mitteilung mit Rechtsmittelbelehrung nach Art. 10 Abs. 2 BÜPF gemeint, wonach die anordnende Behörde den verdächtigten Personen spätestens vor Abschluss der Strafuntersuchung oder Einstellung des Verfahrens Grund, Art und Dauer der Überwachung mitzuteilen hat. Die blosse Kenntnis der Überwachung löst die Frist an sich nicht aus (vgl. Thomas Hansjakob, BÜPF/VÜPF - Kommentar zum Bundesgesetz und zur Verordnung über die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs, St. Gallen 2002, N 43 zu Art. 10 BÜPF; BGE vom 14.2.2003 [1P.15/2003]).