Für die Beschwerde nach Art. 10 Absätze 5 und 6 BÜPF sind die Verfahrensregeln der §§ 253 f. des Gesetzes über die Strafprozessordnung vom 3. Juni 1957 (StPO) massgebend, soweit das BÜPF nichts anderes vorsieht. Nach dieser Verordnung ist somit die Kriminal- und Anklagekommission für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig (Art. 10 Abs. 5 lit. c BÜPF). Soweit das BÜPF nichts anderes vorsieht, gelten die Verfahrensvorschriften des Rekurses (§ 253 f. StPO). 4. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen nach der Mitteilung der erfolgten Überwachung zu erheben (Art. 10 Abs. 5 BÜPF). Unter "Mitteilung" ist die förmliche Mitteilung mit Rechtsmittelbelehrung nach Art.